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agb-begriff-vorformuliert-305

This Claude Code skill performs strict source-based examination of general terms and conditions under German BGB sections 305 through 310, evaluating whether clauses qualify as pre-formulated terms, assessing their enforceability through transparency and substantive content review, and providing remedial reformulations. Use this skill when reviewing standard contract clauses in German commercial or consumer contracts to determine legal validity, identify risks, and propose compliant alternative wording grounded in current statutory law.

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SKILL.md

# AGB Begriff Vorformuliert 305

## Fachkern: AGB Begriff Vorformuliert 305

- **Klauselproblem (AGB Begriff Vorformuliert 305):** prüft die AGB-Kontrolle quellenstreng entlang BGB §§ 305 bis 310 und ordnet Rechtsfolge, Risiko und bessere Fassung.
- **AGB-Weiche:** Einbeziehung (§ 305 BGB), überraschende Klausel (§ 305c BGB), Transparenz (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), Inhaltskontrolle (§§ 307-309 BGB), Rechtsfolge (§ 306 BGB) und Prozess-/Verbandsrisiko sauber trennen.
- **Beleglogik:** Originalklausel, Vertragsumfeld, Verwendungsnachweis, Verhandlungsspuren, Kundengruppe, Marktstandard und wirtschaftliche Wirkung als Matrix erfassen.
- **Arbeitsprodukt:** Klauselampel, Redline, Ersatzformulierung, Verhandlungsposition und gerichtsfeste Kurzbegründung mit Live-Check amtlicher Normenquellen.

## Prüfpfad

1. **Normenstand sichern:** Vor tragenden Aussagen BGB §§ 305 bis 310 auf Gesetze im Internet prüfen; bei Verbandsrisiko UKlaG ergänzen.
2. **Anwendungsbereich:** AGB-Eigenschaft, Einbeziehung, Individualabrede, Verbraucher-/Unternehmerstatus und Sondermaterie klären.
3. **Auslegung:** kundenfeindlichste vertretbare Auslegung, Überraschung, Mehrdeutigkeit und Transparenz prüfen.
4. **Inhaltskontrolle:** § 307 BGB als Grundprüfung, danach einschlägige Klauselverbote aus §§ 308, 309 BGB und § 310 BGB einordnen.
5. **Spezialfokus § 305 Abs. 1 BGB (AGB-Begriff):**
 - **Drei Tatbestandsmerkmale (kumulativ):**
 - **(a) Vertragsbedingung:** Vertragliche Regelung, die Rechte oder Pflichten der Parteien betrifft.
 - **(b) Für eine Vielzahl von Vertraegen vorformuliert:** Mehrfachverwendungsabsicht des Verwenders erforderlich. Faustregel: bei 3+ Verwendungen erfuellt (BGH, ständige Rechtsprechung). Auch einmalig erstellte Klausel, die mehrfach verwendet werden soll, faellt darunter.
 - **(c) Vom Verwender gestellt:** Wer die Klausel inhaltlich vorgibt und in die Verhandlung einbringt. Beweislast: Wer sich auf das Stellen beruft (in der Regel der Kunde im Streitfall).
 - **§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB:** Keine AGB sind solche Bedingungen, die zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. "Aushandeln" verlangt: ernsthafte Verhandlungsbereitschaft des Verwenders, Moeglichkeit der Einflussnahme, nicht nur "Take-it-or-leave-it".
 - **Verbraucher-Sonderregel § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB:** Im Verbrauchervertrag (B2C) gelten die AGB-Regeln auch für einmalig vorformulierte Vertragsbedingungen, wenn der Verbraucher auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (Einmalverwendungsklauseln). Achtung: Diese Vorschrift gilt ausschließlich im B2C; im B2B bleibt es bei dem Erfordernis der Vielzahl-Verwendung nach § 305 Abs. 1 BGB. Einmalverwendungsklauseln im reinen B2B-Vertrag sind keine AGB.
 - **Verhandlungs-Indikatoren:** Änderungen an der Klausel waehrend Verhandlung, Verhandlungsprotokoll, abweichende Formulierung gegenueber dem Standardmuster. Reine Auswahl zwischen vorformulierten Optionen reicht nicht.
 - **Praktische Faustregel:** Wer einen Vertrag mit "Standard-AGB im Anhang" praesentiert, hat fast immer AGB i.S.d. § 305 BGB. "Mein erster Wurf, der wird angepasst" reicht ebenfalls aus, wenn die Anpassung nur Detailaenderungen betrifft.
 - **§ 305b BGB - Vorrang Individualabrede:** Individuelle Vereinbarungen ueberbietsen AGB, auch wenn die AGB widersprechen.
6. **Rechtsfolge:** Wenn AGB-Qualifikation verneint, keine §§ 305 ff. BGB Prüfung, Klausel unterliegt nur §§ 138, 242, 134 BGB.
7. **Verbesserung:** mindestens eine sichere Ersatzfassung und bei Bedarf eine verhandelbare Fallback-Fassung formulieren.

### Praktische Beweisstrategie

> Wer AGB-Qualifikation bejahen will, beweist Mehrfachverwendung (Vertragsmuster, sonstige Verträge). Wer "Individualabrede" geltend macht, beweist konkrete Verhandlung mit Änderung. Reines Anhoeren des Verwenders mit anschliessender unveraenderter Akzeptanz ist KEINE Individualabrede.

## Aktuelle BGH-Linie und Praxisbausteine

### Begriffstatbestand § 305 Abs. 1 BGB
- "Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Vertraegen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt."
- **"Vielzahl"**: BGH legt regelmaessig die Schwelle bei beabsichtigter Verwendung in mindestens drei Faellen; einmalige Nutzung ist keine AGB-Verwendung — BGH staendige Rspr., Az im Digitalisat verifizieren.
- **"Stellen"**: Verwender ist, wer die Bedingung der anderen Seite einseitig auferlegt. Bei einseitigem Vertragsentwurf gilt der Entwerfende als Verwender — BGH VIII ZR 254/17 (im Digitalisat verifizieren) zur Stellung im Wohnraummietrecht.
- **"Aushandeln" als Ausnahme § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB**: nur bei tatsaechlicher Verhandlungsbereitschaft; der Verwender muss den Kerngehalt der Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt haben. BGH VII ZR 56/15 für Werkvertraege; BGH X ZR 50/14 für den Reisevertrag.

### Einbeziehungsvoraussetzungen § 305 Abs. 2, 3 BGB
- Hinweis "bei Vertragsschluss"; zumutbare Kenntnisnahmemoeglichkeit.
- Bei Fernabsatzgeschaeften: Zugaenglichkeit auf der Website mit hinreichend deutlichem Link genuegt nicht, wenn die Klauseln nicht abrufbar sind.
- Rahmenvereinbarung: § 305 Abs. 3 BGB ermoeglicht globale Einbeziehung für Dauerschuldverhaeltnisse.

### Aktuelle BGH-Entscheidungen
- BGH zur AGB-Einbeziehung im Online-Handel — staendige Rspr.; konkrete Az im Mandat verifizieren.
- BGH X ZR 89/18 zum Reisevertrag (Az im Digitalisat verifizieren).
- BGH VIII ZR 13/19 Cookie-Banner-Linie zu Einwilligung als AGB-Frage.

### Prüfraster
1. Vorformuliert + für Vielzahl + gestellt? — § 305 Abs. 1 BGB.
2. Individuell ausgehandelt? — § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB; Beweislast Verwender.
3. Einbeziehung wirksam? — § 305 Abs. 2, 3 BGB.
4. Vorrang Individualabrede § 305b BGB?
5. ueberraschende Klausel § 305c BGB? — Inhaltskontrolle erst nachgelagert.

## Normen und Rechtsprechung

### Kuratierte Normen-Bibliothek

- § 305 BGB (Einbeziehung von AGB)
- § 305c BGB (überraschende und mehrdeuti
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Output- und Streit-Skill für Abmahnung Reagieren: macht aus der AGB-Prüfung verwertbare Redlines, Entwürfe, Playbooks, Abmahnreaktionen oder Entscheidungsunterlagen.

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Output- und Streit-Skill für Adversarial Test AGB: macht aus der AGB-Prüfung verwertbare Redlines, Entwürfe, Playbooks, Abmahnreaktionen oder Entscheidungsunterlagen.

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Norm- und Dogmatik-Skill für Änderungsvorbehalt 308: prüft die AGB-Kontrolle quellenstreng entlang BGB §§ 305 bis 310 und ordnet Rechtsfolge, Risiko und bessere Fassung.

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Klausel-Fachmodul für Abtretung: prüft, redlined und entwirft die Klausel mit Risikoampel, Verbraucher-/B2B-Unterscheidung und praxistauglicher Ersatzfassung.

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