agb-und-242-bgb-eingriffsnorm
This Claude Code skill examines whether section 242 BGB (good faith principle) functions as a mandatory rule under Article 9 of Rome I Regulation, addressing a contested argument that German standard terms law applies internationally through this provision. The skill presents arguments supporting mandatory rule status (good faith as constitutional-level principle, consumer protection concerns) alongside the prevailing contra position (EuJustice precedent requiring narrow definition, Article 6 Rome I as exclusive consumer protection mechanism) with practical implications for contract choice of law in B2B and B2C transactions.
git clone --depth 1 https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht /tmp/agb-und-242-bgb-eingriffsnorm && cp -r /tmp/agb-und-242-bgb-eingriffsnorm/agb-recht-pruefer/skills/agb-und-242-bgb-eingriffsnorm ~/.claude/skills/agb-und-242-bgb-eingriffsnormSKILL.md
# Agb Und 242 Bgb Eingriffsnorm ## Kollisionsrechtliche Einordnung - Artikel 3 Rom-I-VO bestimmt zunächst das gewählte Vertragsstatut; Reichweite und Wirksamkeit der Rechtswahl sind vor der AGB-Kontrolle zu klären. - Artikel 6 Absatz 2 Rom-I-VO schützt Verbraucher bei erfülltem räumlichem und sachlichem Anwendungsbereich davor, durch eine Rechtswahl den zwingenden Schutz des ohne Rechtswahl maßgeblichen Rechts zu verlieren. - Artikel 9 Rom-I-VO ist eng auszulegen. Aus der Funktion von Paragraf 242 oder den Paragrafen 307 bis 310 BGB folgt nicht pauschal, dass jede deutsche AGB-Norm eine Eingriffsnorm ist. - Artikel 21 Rom-I-VO zum ordre public ist eine eigenständige, ebenfalls restriktive Ausnahme und kein Ersatz für eine unterbliebene Prüfung der Artikel 6 und 9. ## Verifizierter Rechtsprechungsanker - EuGH, Urteil vom 17.10.2013 - C-184/12, Unamar: Ob eine nationale Vorschrift trotz gewählten Rechts zwingend angewandt werden darf, verlangt eine eingehende Würdigung von Wortlaut, Systematik, Zielsetzung und Folgen der Nichtanwendung. Die Entscheidung betrifft Handelsvertreterrecht und liefert keinen allgemeinen Rechtssatz, wonach deutsches AGB-Recht stets oder nie Eingriffsnorm ist. ## Praktische Folgen - Verwender mit deutschen B2B-Mandanten können mit Rechtswahl Schweizer Recht erheblichen AGB-Spielraum gewinnen. - Bei Verbraucherverträgen Artikel 6 Rom-I-VO, zwingenden Schutz, gewöhnlichen Aufenthalt und Ausrichtung der Tätigkeit konkret prüfen. - Im unternehmerischen Verkehr Vertragsstatut, zwingendes Sonderrecht, Eingriffsnormen, ordre public und eine etwaige Schiedsvereinbarung jeweils getrennt prüfen; eine ausländische Rechtswahl macht eine Klausel nicht automatisch wirksam. ## Prüfraster 1. Behauptet der Mandant § 242 BGB als Eingriffsnorm? 2. Welche Konstellation (B2C vs. B2B)? 3. Welche EuGH-Rechtsprechung gilt aktuell (Unamar, Da Silva Martins, etc.)? 4. Welche BGH-Linie ist einschlaegig? 5. Welche praxisnahe Loesung?
Für Abmahnung Reagieren: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
Für Abnahme Testing: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
Für Adversarial Test AGB: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
Für Änderungsvorbehalt 308: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.
Für Abtretung: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt. Fachgebiet: AGB-Recht-Prüfer. Route: agb-abtretung.
Für AGB Anwaltsvertrag und Allg Mandatsbedingungen: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt. Fachgebiet: AGB-Recht-Prüfer. Route: agb-anwaltsvertrag-allg-mandatsbedingungen.
Für AGB Anwaltsvertrag und Allg Mandatsbedingungen: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt. Fachgebiet: AGB-Recht-Prüfer. Route: agb-anwaltsvertrag-und-allg-mandatsbedingungen.
Für AGB Arbeitnehmerüberlassung AÜG: ordnet Norm, Beweislast und Gegenargument; Ergebnis: Prüfprodukt mit Risiko und nächstem Schritt.